§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §
12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz
unterweisen zulassen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls
wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss
dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat durch sein beauftragtes Institut den
Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten
Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des
einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise
zu vermitteln.